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   KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98   

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KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98 (https://dejure.org/1998,10907)
KG, Entscheidung vom 19.11.1998 - 8 U 6420/98 (https://dejure.org/1998,10907)
KG, Entscheidung vom 19. November 1998 - 8 U 6420/98 (https://dejure.org/1998,10907)
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Papierfundstellen

  • MDR 1999, 927
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1961 - VIII ZR 46/61

    Berechnung des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsstreit auf Einräumung eines

    Auszug aus KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98
    Weil der besitzende Mieter im Falle der Doppelvermietung den Besitz berechtigtermaßen ausübt und er seinerseits alle Besitzschutzrechte hätte, wird daher im allgemeinen im Falle der Doppelvermietung ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den nicht besitzenden Mieter verlangt, etwa indem er geltend machen kann, der Vermieter werde dem Anspruch im Falle einer Verurteilung freiwillig nachkommen (vgl. BGH in MDR 1962, 398; LG Berlin in ZMR 1988, 178; LG Köln in WuM 1990, 65; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, III Rn 1186).
  • OLG Bremen, 30.08.1956 - 1 W 189/56
    Auszug aus KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98
    Zwar wurde der Erlaß einer Herausgabeverfügung in der Rechtsprechung auch gegen den mittelbaren Besitzer zugelassen, nachdem dieser den unrechtmäßig erlangten Besitz an einen gutgläubigen Dritten weitergegeben hatte (OLG Celle in NJW 1957, 27; OLG Köln in JurBüro 1996, 218).
  • LG Köln, 30.11.1989 - 1 S 296/89
    Auszug aus KG, 19.11.1998 - 8 U 6420/98
    Weil der besitzende Mieter im Falle der Doppelvermietung den Besitz berechtigtermaßen ausübt und er seinerseits alle Besitzschutzrechte hätte, wird daher im allgemeinen im Falle der Doppelvermietung ein besonderes Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den nicht besitzenden Mieter verlangt, etwa indem er geltend machen kann, der Vermieter werde dem Anspruch im Falle einer Verurteilung freiwillig nachkommen (vgl. BGH in MDR 1962, 398; LG Berlin in ZMR 1988, 178; LG Köln in WuM 1990, 65; Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, III Rn 1186).
  • OLG Frankfurt, 10.05.2019 - 2 U 39/19

    Verbotene Eigenmacht des Geschäftsführers gegenüber GbR durch eigenmächtige

    Der Annahme der Eilbedürftigkeit steht nicht ausnahmsweise entgegen, dass die Beklagte ihren durch verbotene Eigenmacht erlangten unmittelbaren Besitz bereits der Nachfolgemieterin überlassen hat, welche ihrerseits aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Mietvertrages den Besitz berechtigt ausübt und die nicht zur Herausgabe bereit zu sein scheint (vgl. hierzu KG Berlin, MDR 1999, 927 f.).
  • OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten

    Denn diese Regelungen machen zwar deutlich, dass das Gesetz die Befriedigung dieser Ansprüche für besonders eilbedürftig hält; diese Eilbedürftigkeit schlägt im Verfahren aber lediglich dergestalt durch, dass eine einstweilige Verfügung grundsätzlich zulässig ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. September 2016 - 2 U 71/16, juris; OLG Celle, MDR 2008, 445; KG, MDR 1999, 927; Grunsky, in: Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. vor § 935 Rn. 44); mit anderen Worten, dass eine verbotene Eigenmacht den Verfügungsgrund auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers indiziert und eine besondere Dringlichkeit daher nicht erforderlich ist (LG Berlin, ZMR 2013, 113; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO 40. Aufl. § 940 Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2001 - 10 U 125/01

    Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes; Dringlichkeit ; Verfügungsanspruch ;

    Auch wenn ein Dritter im Hinblick auf einen noch abzuschließenden Miet- oder Pachtvertrag im Objekt Umbauarbeiten vornimmt, bedeutet dies noch nicht, daß er unmittelbaren Besitz erlangt hat (vgl. dazu etwa OLG Köln ZMR 1998, 696; vgl. auch KG MDR 1999, 927).
  • LG Mannheim, 14.10.2020 - 4 S 47/20

    Eilbedürftigkeit bei einstweiliger Verfügung gegen mittelbaren Besitzer;

    Die Kammer folgt dabei nicht der durch das KG Berlin vertretenen Auffassung, im Falle der Weitervermietung an einen Dritten durch den Entzieher fehle es an der Möglichkeit der sofortigen Wiederherstellung des unmittelbaren Besitzes und damit an der Eilbedürftigkeit des Verfahrens (KG Berlin v. 19.11.1998 - 8 U 6420/98, juris Rn. 6; zust. BeckOK BGB/Fritzsche, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 23, BGB § 861 Rn. 23).
  • LG Frankfurt/Main, 01.03.2019 - 13 O 50/19
    Dies ist jedoch im Falle der Besitzentziehung dann anders, wenn der Störer nicht mehr im unmittelbaren Besitz der herauszugebenen Sache ist (KG v. 19.11.1998 8 U 6420/98 = MDR 1999, 927/ Palandt/Herrler BGB § 861 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 16.10.2006 - 5 U 81/05

    Keine Erledigung der Hauptsache bei unbegründetem Antrag auf Erlass einer

    Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch bei einem denkbaren deliktischen Herausgabeanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB oder § 263 StGB nicht in Betracht, da die angestrebte sofortige Wiederherstellung der vormaligen Besitzlage auf diesem Weg nicht zu erreichen ist (vgl. KG MDR 1999, 927 ff.; Palandt-Bassenge, a.a.O., Rdnr. 18 zu § 861).
  • LG Bonn, 28.07.2005 - 10 O 211/05

    Kostenentscheidung nach beidseitiger Erledigungserklärung; Entziehung des

    Der in dem Urteil vom 19.11.1998 - 8 U 6420/98 zum Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung des Kammergerichts (MDR 1999, 927) vermag die Kammer nicht beizutreten.
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